legal nutshell #25

Der Ausgangspunkt ist alltäglich:

Man geht zur Bank, schildert seine Wünsche und legt die finanzielle Situation offen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Bank verpflichtet, dem Verbraucher auf ihn zugeschnittene Informationen zu erteilen, die der Verbraucher benötigt, um die auf dem Markt verfügbaren Kreditprodukte zu vergleichen, ihre jeweiligen Auswirkungen zu prüfen und eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Kreditvertrags zu treffen.

Selbstverständlich gilt:

Eine Bank haftet nicht dafür, dass ein anderes Kreditinstitut ein günstigeres Angebot hat.
Es besteht kein Anspruch auf den besten Kredit.

Bemerkenswert ist jedoch, was der OGH daraus rechtlich ableitet:

Bereits vor Abschluss eines Kreditvertrags trifft die Hausbank eine gesetzliche vorvertragliche Informationspflicht nach § 8 HIKrG.


Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob später tatsächlich ein Angebot gelegt oder ein Vertrag abgeschlossen wird.

Wird diese vorvertragliche Pflicht verletzt – etwa durch Unterlassen, unzureichende oder fehlerhafte Information –, können Schadenersatzansprüche entstehen.

Der OGH betont ausdrücklich, dass fehlende Information dem Verbraucher die Möglichkeit nehmen kann,

  • Angebote anderer Kreditgeber einzuholen und zu vergleichen und
  • dadurch ein ungünstigeres Darlehen abzuschließen.

Fazit:
Wer bei der Bank offenlegt, was er will und was er kann, hat Anspruch auf klare und rechtzeitige Information. Erfolgt die vorvertragliche Information nicht oder nicht korrekt, kann dies zur Haftung der Bank in jenem Ausmaß führen, in dem bei ordnungsgemäßer Information ein Kredit zu günstigeren Konditionen bei einem anderen Kreditinstitut möglich gewesen wäre.

Transparenz im Kreditgeschäft ist für die Bank damit keine Frage der Servicequalität, sondern eine gesetzliche Verpflichtung mit Haftungsrisiko.