LEGAL NUTSHELL #4

Auf zwei aktuelle Verordnungen (BGBl II 2022/92 und BGBl II 2022/93, ausgegeben am 11. 3. 2022) darf hingewiesen werden:

  • Verordnung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO). Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 3. 3. 2023. Wird dieses nicht gem Art 6 Abs 1 lit b der RL 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr. Ergeht ein Beschluss des Rates gem Art 6 Abs 1 lit b oder Abs 2 der RL 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. Das Aufenthaltsrecht erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.
  • Änderung der AsylG-Durchführungsverordnung 2005. Der „Ausweis für Vertriebene“ gem § 62 Abs 4 AsylG 2005 wird als Karte nach Maßgabe der VO (EG) 1030/2002 [zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige] idF VO (EU) 2017/1954 erteilt und nach dem Muster der Anlage E ausgestellt. Der Ausweis gem Satz 1 gilt als Bestätigung über den geduldeten Aufenthalt gem § 62 Abs 1 AsylG 2005. Im Übrigen gelten §§ 3 Abs 3 und 5 mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.